CGV

der Nähr-Engel GmbH

1.Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Stand 01.04.2016


  • 1.

    Unsere Lieferungen werden unter nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen ausgeführt. Divergierende Einkaufsbedingungen erkennen wir nicht an. Abweichende mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung oder der Bestätigung per Email.

     

    2.

    Unsere Angebote sind streng freibleibend hinsichtlich Preis und lieferbarer Menge. Schriftliche und fernmündliche Bestellungen an uns oder Bestellungen an unsere Beauftragten gelten erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung als angenommen. Mündliche Nebenabreden sind ohne Wirkung, es sei denn, sie werden von uns schriftlich bestätigt.

     

    3.

    Erfolgen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung

    a) Eingriffe von hoher Hand, so behalten wir uns vor, dadurch verursachte Mehrkosten weiterzugeben;

    b) Sollten sich die Preise für Rohwaren, Energie, Verpackungsmaterialien nachweislich um mehr als 10% verändern, so sind die Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Preisanpassung zu verlangen.

     

    4.

    Die Ware reist auf Gefahr des Empfängers. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und zu dessen Lasten. Die Belieferung erfolgt in der Regel auf CHEP-Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, die Paletten zur Abholung für die CHEP Deutschland GmbH bereitzustellen. Erfolgt die Belieferung auf anderen als CHEP-Paletten, ist der Empfänger verpflichtet, bei Auslieferung der Ware im Tauschwege die gleiche Zahl unbeschädigter Leerpaletten zur Verfügung zu stellen, die in Größe, Bauart und Verwendbarkeit denjenigen Paletten entsprechen müssen, mit denen die Ware geliefert wurde. Bei nicht oder unvollständig zurückgegebenen Tauschpaletten sind wir berechtigt, den Empfänger mit den Wiederbeschaffungskosten zu dem uns jeweils in Rechnung gestellten Preis weiter zu belasten. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch eines vorhandenen Kontokorrent-Saldos, unser Eigentum. Der Käufer darf unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur im üblichen Geschäftsverkehr weiter veräußern, jedoch einem Dritten vor Abdeckung seiner Gesamtschuld weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Der Käufer hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum gegenüber seinen Abnehmern so lange vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Dritte bzw. Vollstreckungsbeamte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Wir sind mit dem Käufer unwiderruflich darüber einig, dass die Forderungen aus Weiterverkäufen unserer Ware bereits jetzt an uns sicherheitshalber abgetreten werden, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils weiterverkauften Vorbehaltsware. Der Käufer hat auf unser Verlangen erschöpfend Auskunft zu geben und uns die erforderlichen Unterlagen über die abgetretenen Forderungen zur Verfügung zu stellen. Wir sind berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges jederzeit die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Auf Verlangen sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Werden die Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Käufer verwahrt das Miteigentum für uns

     

    5.

    Die Beträge unserer Rechnungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungsdatum fällig und sind ohne Abzug zahlbar auf das von uns genannte Konto.

     

    6.

    Wir sind berechtigt, von noch nicht erfüllten Kaufverträgen durch Erklärung gegenüber dem Käufer ohne Fristsetzung zurückzutreten und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen, wenn der Käufer seine Zahlungen ernsthaft und endgültig verweigert, ein gerichtliches Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt wird oder außergerichtliche Vergleichsverhandlungen eingeleitet sind. Der Käufer ist verpflichtet, gerichtliche Maßnahmen oder andere Zugriffe dritter Personen auf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware uns unverzüglich mitzuteilen. Tritt eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ein, so werden unsere Forderungen sofort fällig. Vorhandene Eigentumsvorbehaltsware ist auf Verlangen an uns zurückzugeben.

     

    7.

    Wird die rechtzeitige Lieferung in Fällen höherer Gewalt wie z.B. Betriebsstörung, Arbeitskampf, Feuerschaden
    u.ä. verhindert, sind wir für die Dauer und den Umfang der Verhinderung und ihrer Folgen von der Lieferpflicht befreit, es sei denn, die Behinderung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits. Der Rücktritt vom Vertrag oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in den genannten Fällen ist ausgeschlossen. Für unsere Lieferungen und Leistungen aus landwirtschaftlichen Grundprodukten behalten wir uns aus den Folgen einer Missernte Kürzungen unserer Lieferverpflichtungen im Verhältnis zu unserer eigenen, dann geringeren Rohstoffbevorratung vor. In diesem Falle werden wir jeweils unverzüglich unseren Vertragspartner über die Änderung der Verhältnisse schriftlich unterrichten. Ansprüche auf Schadensersatz, Wandlung oder Minderung sind ausgeschlossen.

     

    8.

    Offensichtliche Mängel sind gemäß §§ 377ff HGB unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Art und Umfang der Mängel sowie die Nummer des Lieferscheines bzw. der Rechnung sind anzugeben. Die beanstandete Ware ist zur Prüfung zur Verfügung zu halten und muss so lange in produktentsprechender Weise gelagert und sachgerecht behandelt werden. Differenzen, welche die Stückzahl oder die Sorten der zu einer Lieferung gehörigen Verkaufseinheiten betreffen, können nur anerkannt werden, wenn sie sofort bei Empfang der Ware festgestellt und auf der Empfangsquittung vermerkt werden. Beanstandungen wegen Beschädigung oder Mindergewicht von Bahn- oder Postsendungen sind unverzüglich vom Käufer beim Eingang der Ware unter Hinzuziehung eines Bahn- bzw. Postbeamten oder -angestellten festzustellen und die Schadensunterlagen bei uns einzureichen. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Käufer ist dieser zum Rücktritt oder Minderung gemäß den Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes berechtigt. Zum Rücktritt vom Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist – oder zur Minderung des Kaufpreises ist der Käufer erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den geschlossenen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Käufer für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden. Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gelten die Bestimmungen in Klausel 10. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Käufers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Käufer – unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 HGB – zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, jedoch stehen dem Käufer etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe von Klausel 10 zu.

     

    9.

    Sonstige Schadensersatzansprüche

    a) Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leichtfahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Der Käufer ist nicht berechtigt, nutzlose Aufwendungen geltend zu machen.

    b) Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.

    c) Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Buchstabe b) bleibt unberührt…

    d) Die in Buchstaben a) bis c) enthaltenen Haftungsausschlüsse und –Beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Falle von Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

    e) Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Kunden, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann gesetzliche Bestimmungen – im Falle einer Haftung für Vorsatz und den in Buchstabe d) genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.

    f) Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen.

     

    10.

    Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der Standort des Werkes oder des Lagers, an dem die Ware ausgeliefert wird, für alle Zahlungen Goch. Gerichtsstand ist Kleve, sofern der Käufer Kaufmann ist.

     

    11.

    Gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz geben wir bekannt, dass personenbezogene Daten unserer Kunden – soweit zur Abwicklung unserer geschäftlichen Beziehungen notwendig – in unserer EDV gespeichert und verarbeitet werden.

     

    12.

    Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

     

    13.

    Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Auf Kaufverträgen, bei denen der Käufer seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, findet das CISG-Abkommen keine Anwendung.

     

    Sitz der Gesellschaft: Goch

    Registergericht: Amtsgericht Kleve HRB 7727

    Geschäftsführer: Dr. Jörg Geißler,  Anne Masteau

     

     

     

  • 2. ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
  •  

    Stand 01.01.2021

     

     

    1. Allgemeines – Geltungsbereich

     

    a. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit allen Lieferanten der Nähr-Engel GmbH, wie immer diese im Einzelnen auch ausgestaltet sein mögen. Sie gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

    b. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten werden nicht akzeptiert und sind auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden oder wir die Lieferung oder Leistung des Lieferanten annehmen, ohne den Bedingungen des Lieferanten zu widersprechen.

    c. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten in Bezug auf die Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, müssen schriftlich niedergelegt werden.

     

     

    2. Angebot und Angebotsunterlagen

     

    a. Unsere Anfragen sind unverbindlich. Weicht ein Lieferant in seinem Angebot von unserer Anfrage ab, so hat er hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

    b. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen und seine Annahme durch eine schriftliche Auftragsbestätigung anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir zum Widerruf berechtigt.

    c. Eine geänderte oder verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf stets der schriftlichen Annahme durch Nähr-Engel.

    d. Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für Nähr-Engel kostenfrei. Auf Verlangen von Nähr-Engel sind sie vom Lieferanten unverzüglich und auf eigene Kosten zurückzunehmen.

     

     

    3. Änderungen der Bestellung

     

    a. Wir können nachträgliche Änderungen des vereinbarten Lieferungs- bzw. Leistungsumfanges in Ausführung und Menge verlangen, soweit besondere betriebliche Gründe dies erfordern und die Änderungen für den Lieferanten zumutbar sind.

    b. Werden durch solche Änderungen unsererseits die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Auswirkungen auf vereinbarte Liefertermine sind angemessen zu berücksichtigen.

     

     

    4. Lieferung und Lieferverzug

     

    a. Lieferungen erfolgen, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, frei von allen Kosten und auf Gefahr des Lieferanten an die von uns angegebene Lieferadresse. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung an der angegebenen Lieferadresse beim Lieferanten.

    b. Teillieferungen dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis durchgeführt werden.

    Das Eigentum an den Liefergegenständen wird vom Lieferanten an Nähr-Engel bei Lieferung direkt übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Eigentumsvorbehalte erkennen wir nicht an.

    d. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich und unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer einer etwaigen Verzögerung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn absehbar ist, dass vereinbarte Lieferzeiten nicht eingehalten werden können. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferzeit wird dadurch nicht aufgehoben. Alle Kosten, die uns als Folge einer unterbliebenen oder verspäteten Unterrichtung entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

    e. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernden Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

    f. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von Nähr-Engel, insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz, nach den gesetzlichen Regelungen.

    g. Die vorbehaltlose Annahme verspäteter Lieferungen stellt keinen Verzicht auf unsere Rechte wegen Überschreitung des Liefertermins dar.

    h. Vorfällige Lieferungen dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis durchgeführt werden. Ansonsten sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einzulagern oder zurückzusenden.

     

     

    5. Mängelhaftung

     

    a. Der Lieferant haftet dafür, dass die Lieferung die vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Beschaffenheit hat, dem Stand und den anerkannten Regeln der Technik sowie den anzuwendenden Spezifikationen und Normen und den zugrunde gelegten Mustern entspricht. Das gilt auch dann, wenn die gelieferten Waren oder Teile davon nicht vom Lieferanten selbst hergestellt wurden.

    b. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrenübergang. Dies gilt auch bei Mehrschichtbetrieb.

    c. Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist nach Ablieferung auf etwaige Qualitäts-, Quantitäts- und Identitätsabweichungen untersuchen. Mängelrügen gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn offensichtliche Mängel binnen zehn Werktagen nach Wareneingang und nicht offensichtliche Mängel nach deren Entdeckung dem Lieferanten angezeigt werden.

    d. Bei Vorliegen eines Mangels stehen uns die gesetzlichen Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ungekürzt und unverändert zu. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant unserer Aufforderung zur Mangelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt gleiches gilt, es wegen besonderer Dringlichkeit nicht möglich ist, dem Lieferanten eine Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen.

    d. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Haftung für diese Schadensfälle ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB sowie gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

     

     

    6. Preise

     

    a. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und schließt Nachforderungen aller Art aus. Alle Preise verstehen sich exklusive der zum Zeitpunkt geltenden Umsatzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

    b. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z.B. Verpackung, Trans-port einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, Zoll, Einfuhr-abgaben, etc.) ein.

     

     

    7. Rechnungslegung und Zahlung

     

    a. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer, Bestellnummer, Menge, Preis und sonstiger Zuordnungsmerkmale (insb. Nähr-Engel Artikelnummer) im Original an Nähr-Engel zu senden. Die Rechnungen sind getrennt von der Warenlieferung zu senden. Der Lieferant ist für alle Folgen verantwortlich, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ergeben.

    b. Zahlungen erfolgen gemäß den individuell vereinbarten Zahlungskonditionen. Sind keine Zahlungskonditionen vereinbart, werden Rechnungen innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Rechnung und Ware fällig, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist. Bei Banküberweisungen ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von Nähr-Engel eingeht.

    c. Bei Berechnung nach Gewicht ist das von uns festgestellte Gewicht maßgebend

    d. Wir sind berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, sofern Nähr-Engel noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

     

     

    8. Unterlagen, Geheimhaltung

     

    a. Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen überlassen oder die nach unseren Angaben angefertigt werden, dürfen von ihm nicht für andere Zwecke als für die Ausführung unserer Bestellung verwendet, vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht oder überlassen werden. Die Unterlagen sind uns nach Ausführung des Auftrages oder auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

    b. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher unserer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihm im Zuge der Ausführung des Auftrages bekannt werden. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

     

     

    9. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

     

    a. Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts

    b. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die von uns angegebene Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle, soweit nicht ausdrücklich ein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde.

    c. Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten in Kleve, Deutschland.

     

     

  • 3. ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINUNGEN FÜR TECHNISCHE EINKÄUFE

    Stand 01.01.2021

     

    1. Allgemeines – Geltungsbereich

     

    a. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen für technische Einkäufe gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit allen Lieferanten der Nähr-Engel GmbH, wie immer diese im Einzelnen auch ausgestaltet sein mögen. Sie gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

    b. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten werden nicht akzeptiert und auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden oder wir die Lieferung oder Leistung des Lieferanten annehmen, ohne den Bedingungen des Lieferanten zu widersprechen.

    c. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

    d. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten in Bezug auf die Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, müssen schriftlich niedergelegt werden.

     

     

    2. Angebot und Angebotsunterlagen

     

    a. Unsere Anfragen sind unverbindlich. Weicht ein Lieferant in seinem Angebot von unserer Anfrage ab, so hat er hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

    b. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen und seine Annahme durch eine schriftliche Auftragsbestätigung anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir zum Widerruf berechtigt.

    c. Eine geänderte oder verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf stets der schriftlichen Annahme durch Nähr-Engel.

    d. Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für Nähr-Engel kostenfrei. Auf Verlangen von Nähr-Engel sind sie vom Lieferanten unverzüglich und auf eigene Kosten zurückzunehmen.

     

     

    3. Änderungen der Bestellung

     

    a. Wir können nachträgliche Änderungen des vereinbarten Lieferungs- bzw. Leistungsumfanges in Ausführung und Menge durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 15 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin verlangen, soweit besondere betriebliche Gründe dies erfordern und die Änderungen für den Lieferanten zumutbar sind.

    b. Werden durch solche Änderungen unsererseits die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Auswirkungen auf vereinbarte Liefertermine sind angemessen zu berücksichtigen.

    c. Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.

     

     

    4. Lieferung und Lieferverzug

     

    a. Lieferungen erfolgen, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, frei von allen Kosten und auf Gefahr des Lieferanten an die von uns angegebene Lieferadresse. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung an der angegebenen Lieferadresse beim Lieferanten.

    b. Teillieferungen dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis durchgeführt werden.

    c. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungs-verpflichtungen für die jeweiligen Liefergegenstände beziehen. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte ausgeschlossen.

    d. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich und unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer einer etwaigen Verzögerung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn absehbar ist, dass vereinbarte Lieferzeiten nicht eingehalten werden können. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferzeit wird dadurch nicht aufgehoben. Alle Kosten, die uns als Folge einer unterbliebenen oder verspäteten Unterrichtung entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

    e. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.

    f. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernden Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

    g. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von Nähr-Engel, insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz, nach den gesetzlichen Regelungen.

    h. Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 2,5%, maximal jedoch 10%, des Auftragswertes zu verlangen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

    i. Die vorbehaltlose Annahme verspäteter Lieferungen stellt keinen Verzicht auf unsere Rechte wegen Überschreitung des Liefertermins dar.

    j. Vorfällige Lieferungen dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis durchgeführt werden. Ansonsten sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einzulagern oder zurückzusenden.

     

     

    5. Mängelhaftung

     

    a. Der Lieferant haftet dafür, dass die Lieferung die vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Beschaffenheit hat, dem Stand und den anerkannten Regeln der Technik sowie den anzuwendenden Spezifikationen und Normen und den zugrunde gelegten Mustern entspricht und zwar auch dann, wenn die gelieferten Waren oder Teile davon nicht vom Lieferanten selbst hergestellt wurden.

    b. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrenübergang. Dies gilt auch bei Mehrschichtbetrieb.

    c. Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist nach Ablieferung auf etwaige Qualitäts-, Quantitäts- und Identitätsabweichungen untersuchen. Mängelrügen gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn offensichtliche Mängel binnen zehn Werktagen nach Wareneingang und nicht offensichtliche Mängel nach deren Entdeckung dem Lieferanten angezeigt werden.

    d. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte oder nachgebesserte Teile erneut, sofern der Ersatz oder die Nachbesserung nicht nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen erfolgt ist.

    e. Bei Vorliegen eines Mangels stehen uns die gesetzlichen Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ungekürzt und unverändert zu. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Man-gelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant unserer Aufforderung zur Mangelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt. Gleiches gilt, wenn es wegen besonderer Dringlichkeit nicht möglich ist, dem Lieferanten eine Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen.

    f. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Haftung für diese Schadensfälle ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB sowie gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durch-zuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

     

     

    6. Preise

     

    a. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und schließt Nachforderungen aller Art aus. Alle Preise verstehen sich exklusive der zum Zeitpunkt geltenden Umsatzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

    b. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z.B. Verpackung, Transport einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, Zoll, Einfuhr-abgaben, etc.) ein.

     

     

    7. Rechnungslegung und Zahlung

     

    a. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer, Bestellnummer, Menge, Preis und sonstiger Zuordnungsmerkmale (insb. Nähr-Engel Projektnummer) im Original an Nähr-Engel zu senden. Die Rechnungen sind getrennt von der Warenlieferung zu senden. Der Lieferant ist für alle Folgen verantwortlich, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ergeben.

    b. Zahlungen erfolgen gemäß den individuell vereinbarten Zahlungskonditionen. Sind keine Zahlungskonditionen vereinbart, werden Rechnungen innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Rechnung und Ware fällig, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist. Bei Banküberweisungen ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von Nähr-Engel eingeht.

    c. Bei Berechnung nach Gewicht ist das von uns festgestellte Gewicht maßgebend.

    d. Wir sind berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, sofern Nähr-Engel noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

    e. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

     

     

    8. Unterlagen, Geheimhaltung

     

    a. An den von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen, sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen etc. behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Alle Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen überlassen oder die nach unseren Angaben angefertigt werden, dürfen von ihm nicht für andere Zwecke als für die Ausführung unserer Bestellung verwendet, vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht oder überlassen werden. Die Unterlagen sind uns nach Ausführung des Auftrages oder auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

    b. Werkzeuge und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Er ist verpflichtet, sie im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.

    c. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher unserer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihm im Zuge der Ausführung des Auftrages bekannt werden. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

    d. Ohne unsere schriftliche Genehmigung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. auf unsere Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

     

     

    9. Ersatzteile

     

    a. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

    b. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

     

     

    10. Schutzrechte

     

    a. Der Lieferant versichert, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

    b. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, die Dritte gegen uns wegen Verletzungen von Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

     

     

    11. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

     

    a. Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts

    b. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die von uns angegebene Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle, soweit nicht ausdrücklich ein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde.

    c.  Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten in Kleve, Deutschland.