ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Nähr-Engel GmbH

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Stand 01.04.2016


  • 1.

    Unsere Lieferungen werden unter nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen ausgeführt. Divergierende Einkaufsbedingungen erkennen wir nicht an. Abweichende mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung oder der Bestätigung per Email.

     

    2.

    Unsere Angebote sind streng freibleibend hinsichtlich Preis und lieferbarer Menge. Schriftliche und fernmündliche Bestellungen an uns oder Bestellungen an unsere Beauftragten gelten erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung als angenommen. Mündliche Nebenabreden sind ohne Wirkung, es sei denn, sie werden von uns schriftlich bestätigt.

     

    3.

    Erfolgen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung

    a) Eingriffe von hoher Hand, so behalten wir uns vor, dadurch verursachte Mehrkosten weiterzugeben;

    b) Sollten sich die Preise für Rohwaren, Energie, Verpackungsmaterialien nachweislich um mehr als 10% verändern, so sind die Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Preisanpassung zu verlangen.

     

    4.

    Die Ware reist auf Gefahr des Empfängers. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und zu dessen Lasten. Die Belieferung erfolgt in der Regel auf CHEP-Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, die Paletten zur Abholung für die CHEP Deutschland GmbH bereitzustellen. Erfolgt die Belieferung auf anderen als CHEP-Paletten, ist der Empfänger verpflichtet, bei Auslieferung der Ware im Tauschwege die gleiche Zahl unbeschädigter Leerpaletten zur Verfügung zu stellen, die in Größe, Bauart und Verwendbarkeit denjenigen Paletten entsprechen müssen, mit denen die Ware geliefert wurde. Bei nicht oder unvollständig zurückgegebenen Tauschpaletten sind wir berechtigt, den Empfänger mit den Wiederbeschaffungskosten zu dem uns jeweils in Rechnung gestellten Preis weiter zu belasten. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch eines vorhandenen Kontokorrent-Saldos, unser Eigentum. Der Käufer darf unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur im üblichen Geschäftsverkehr weiter veräußern, jedoch einem Dritten vor Abdeckung seiner Gesamtschuld weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Der Käufer hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum gegenüber seinen Abnehmern so lange vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Dritte bzw. Vollstreckungsbeamte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Wir sind mit dem Käufer unwiderruflich darüber einig, dass die Forderungen aus Weiterverkäufen unserer Ware bereits jetzt an uns sicherheitshalber abgetreten werden, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils weiterverkauften Vorbehaltsware. Der Käufer hat auf unser Verlangen erschöpfend Auskunft zu geben und uns die erforderlichen Unterlagen über die abgetretenen Forderungen zur Verfügung zu stellen. Wir sind berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges jederzeit die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Auf Verlangen sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Werden die Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Käufer verwahrt das Miteigentum für uns

     

    5.

    Die Beträge unserer Rechnungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungsdatum fällig und sind ohne Abzug zahlbar auf das von uns genannte Konto.

     

    6.

    Wir sind berechtigt, von noch nicht erfüllten Kaufverträgen durch Erklärung gegenüber dem Käufer ohne Fristsetzung zurückzutreten und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen, wenn der Käufer seine Zahlungen ernsthaft und endgültig verweigert, ein gerichtliches Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt wird oder außergerichtliche Vergleichsverhandlungen eingeleitet sind. Der Käufer ist verpflichtet, gerichtliche Maßnahmen oder andere Zugriffe dritter Personen auf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware uns unverzüglich mitzuteilen. Tritt eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ein, so werden unsere Forderungen sofort fällig. Vorhandene Eigentumsvorbehaltsware ist auf Verlangen an uns zurückzugeben.

     

    7.

    Wird die rechtzeitige Lieferung in Fällen höherer Gewalt wie z.B. Betriebsstörung, Arbeitskampf, Feuerschaden
    u.ä. verhindert, sind wir für die Dauer und den Umfang der Verhinderung und ihrer Folgen von der Lieferpflicht befreit, es sei denn, die Behinderung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits. Der Rücktritt vom Vertrag oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in den genannten Fällen ist ausgeschlossen. Für unsere Lieferungen und Leistungen aus landwirtschaftlichen Grundprodukten behalten wir uns aus den Folgen einer Missernte Kürzungen unserer Lieferverpflichtungen im Verhältnis zu unserer eigenen, dann geringeren Rohstoffbevorratung vor. In diesem Falle werden wir jeweils unverzüglich unseren Vertragspartner über die Änderung der Verhältnisse schriftlich unterrichten. Ansprüche auf Schadensersatz, Wandlung oder Minderung sind ausgeschlossen.

     

    8.

    Offensichtliche Mängel sind gemäß §§ 377ff HGB unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Art und Umfang der Mängel sowie die Nummer des Lieferscheines bzw. der Rechnung sind anzugeben. Die beanstandete Ware ist zur Prüfung zur Verfügung zu halten und muss so lange in produktentsprechender Weise gelagert und sachgerecht behandelt werden. Differenzen, welche die Stückzahl oder die Sorten der zu einer Lieferung gehörigen Verkaufseinheiten betreffen, können nur anerkannt werden, wenn sie sofort bei Empfang der Ware festgestellt und auf der Empfangsquittung vermerkt werden. Beanstandungen wegen Beschädigung oder Mindergewicht von Bahn- oder Postsendungen sind unverzüglich vom Käufer beim Eingang der Ware unter Hinzuziehung eines Bahn- bzw. Postbeamten oder -angestellten festzustellen und die Schadensunterlagen bei uns einzureichen. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Käufer ist dieser zum Rücktritt oder Minderung gemäß den Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes berechtigt. Zum Rücktritt vom Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist – oder zur Minderung des Kaufpreises ist der Käufer erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den geschlossenen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Käufer für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden. Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gelten die Bestimmungen in Klausel 10. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Käufers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Käufer – unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 HGB – zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, jedoch stehen dem Käufer etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe von Klausel 10 zu.

     

    9.

    Sonstige Schadensersatzansprüche

    a) Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leichtfahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Der Käufer ist nicht berechtigt, nutzlose Aufwendungen geltend zu machen.

    b) Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.

    c) Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Buchstabe b) bleibt unberührt…

    d) Die in Buchstaben a) bis c) enthaltenen Haftungsausschlüsse und –Beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Falle von Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

    e) Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Kunden, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann gesetzliche Bestimmungen – im Falle einer Haftung für Vorsatz und den in Buchstabe d) genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.

    f) Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen.

     

    10.

    Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der Standort des Werkes oder des Lagers, an dem die Ware ausgeliefert wird, für alle Zahlungen Goch. Gerichtsstand ist Kleve, sofern der Käufer Kaufmann ist.

     

    11.

    Gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz geben wir bekannt, dass personenbezogene Daten unserer Kunden – soweit zur Abwicklung unserer geschäftlichen Beziehungen notwendig – in unserer EDV gespeichert und verarbeitet werden.

     

    12.

    Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

     

    13.

    Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Auf Kaufverträgen, bei denen der Käufer seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, findet das CISG-Abkommen keine Anwendung.

     

    Sitz der Gesellschaft: Goch

    Registergericht: Amtsgericht Kleve HRB 7727

    Geschäftsführer: Wolfgang Topp, Anne Masteau