for Nähr-Engel GmbH


Shipping and Payment Terms & Conditions

  • Valid 01/04/2016

    1.

    All goods are delivered in accordance with the delivery and payment conditions as listed below. Sales conditions that differ from the conditions below shall be inapplicable. Differing verbal agreements are only applicable following our written confirmation or confirmation via e-mail.

     

    2.

    With regard to price and deliverable quantities, our offers are subject to alteration. Written and telephone orders, or orders placed with our representatives can only be considered valid upon receipt of our written confirmation of order. Additional verbal agreements are not valid unless confirmed by us in writing.

     

    3.
    Should the following occur between conclusion of agreement and shipping:
    a) order of higher authority, we reserve the right to pass on the costs incurred;
    b) In case that prices for raw material, energy and packaging material evidently change by over 10%, the contracting parties are justifiable to prevail that a reasonable price adjustment is agreed.

     

    4.
    Delivery dates are valid subject to our order confirmation.

     

    5.
    Goods are shipped at the recipient’s risk. Transport insurance is only issued upon express request of the buyer and at his expense. Should the goods be shipped on CHEP palettes, the byer obliged to keep palettes ready in exchange for CHEP GmbH. Should the goods be shipped using other palettes than CHEP palettes, then the recipient is obliged to provide the same number of undamaged empty palettes that must correspond in size, construction, and usage to the palettes used for shipping. In the case of exchange palettes not returned or faulty palettes, we reserve the right to charge the recipient the costs of replacement incurred to us. The seller retains the title to all of the shipped goods until payment has been made in full, even from future claims based on the business relationship and with a current account. Goods under condition of retention of title may be sold by the buyer only under conditions of prop- er business dealings, but the buyer may not pledge or transfer the rights to a third party as a precaution before covering total debts. The buyer is obliged to reserve the provisory title from his purchasers until these have paid the full sale price. Third par- ties, or executory officers must be notified of our right of property. We agree irrevo- cably with the buyer that claims arising from re-sales shall be assigned to us now as a precautionary measure. The value is determined on the basis of the proviso goods Upon our request, the buyer is obliged to provide complete information and to pro- vide us with the appropriate documents of the assigned claims. In the case of a default of payment, we reserve the right to settle the assigned claims anytime our- selves. Upon request, we are obliged to release securities owed to us as we chose, should their value exceed all claims to be secured by 20 %. Processing and remodelling of the goods by the buyer is always done for us. In the case of the goods being com- bined with objects that do not belong to us, we shall be entitled to the joint title of the new product in the value of the goods’ relation to the other processed objects at the point in time of combining. If the goods are mixed with other objects that do not belong to us, we shall be entitled to the joint title of the new product in the value of the goods’ relation to the other mixed objects. The buyer will keep the joint title for us.

     

    6.
    The amounts stated in our invoices, in case of no other terms are agreed, are due the invoice date and are to be paid without deduction to our indicated bank account.

     

    7.
    We are entitled to withdraw from hitherto unfulfilled sales contracts by a parol to the buyer and, should legal stipulations be applicable, to demand compensation if the buyer sternly and definitely refuses payment, or if a petition in bankruptcy is filed against the buyer, or if an out-of-court settlement is proposed. The buyer is obliged to inform us immediately of any court proceedings or other forms of access by third parties to goods whose titles are still retained by us. Should the buyer suffer a considerable degradation in his assets, our claims shall be due immediately. Any available goods under condition of retention of title must be returned to us upon request.

     

    8.
    If punctual shipping is hindered by order of higher authority, e.g. interruption of operations, trade disputes, fire losses, etc. we are freed from our obligation to supply for the duration and to the extent of the disturbance and its sequitur, unless the hindrance is caused by our intent or gross negligence. Withdrawing from the contract or exercising compensation claims is inapplicable in the named cases. For deliveries and services based on agricultural base products we reserve the right to reductions in our supply obligations in the case of crop failures in relation to our own, decreased raw material stockage. In this case, we will immediately inform our contract partner of the change in situation in writing. Claims for compensation, redhibitory action, or contraction shall be inapplicable.

     

    9.
    The place of performance for shipment shall be the location of the factory or warehouse for shipping, for all payments Goch.

     

    10.
    In accordance with § 26 German Data Protection Law we are obliged to inform our clients that their personal data – insofar as it is required for our business – are stored and processed in our computers.

     

    11.
    Should one or more regulations of these terms of sale or other additional agreements become invalid, the contract itself shall remain in force. In this case, the invalid regulation is to be replaced with another having the same or similar economic effect as the invalid regulation.

     

    12.
    Above mentioned sales-, delivery- and payment terms are to our choice subject the legislation and court of jurisdiction of the Federal Republic of Germany or those of the state of the buyer’s.

     

    Registered office: Goch
    Register court: local court: Kleve HRB 7727
    Executives: Dr. Jörg Geißler,  Anne Masteau

     

     

     


General purchasing conditions

  • Stand 01.01.2021

    1. Allgemeines – Geltungsbereich

    a. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit allen Lieferanten der Nähr-Engel GmbH, wie immer diese im Einzelnen auch ausgestaltet sein mögen. Sie gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

    b. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten werden nicht akzeptiert und sind auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden oder wir die Lieferung oder Leistung des Lieferanten annehmen, ohne den Bedingungen des Lieferanten zu widersprechen.

    c. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten in Bezug auf die Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, müssen schriftlich niedergelegt werden.

     

    2. Angebot und Angebotsunterlagen

    a. Unsere Anfragen sind unverbindlich. Weicht ein Lieferant in seinem Angebot von unserer Anfrage ab, so hat er hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

    b. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen und seine Annahme durch eine schriftliche Auftragsbestätigung anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir zum Widerruf berechtigt.

    c. Eine geänderte oder verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf stets der schriftlichen Annahme durch Nähr-Engel.

    d. Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für Nähr-Engel kostenfrei. Auf Verlangen von Nähr-Engel sind sie vom Lieferanten unverzüglich und auf eigene Kosten zurückzunehmen.

     

    3. Änderungen der Bestellung

    a. Wir können nachträgliche Änderungen des vereinbarten Lieferungs- bzw. Leistungsumfanges in Ausführung und Menge verlangen, soweit besondere betriebliche Gründe dies erfordern und die Änderungen für den Lieferanten zumutbar sind.

    b. Werden durch solche Änderungen unsererseits die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Auswirkungen auf vereinbarte Liefertermine sind angemessen zu berücksichtigen.

     

    4. Lieferung und Lieferverzug

    a. Lieferungen erfolgen, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, frei von allen Kosten und auf Gefahr des Lieferanten an die von uns angegebene Lieferadresse. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung an der angegebenen Lieferadresse beim Lieferanten.

    b. Teillieferungen dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis durchgeführt werden.

    Das Eigentum an den Liefergegenständen wird vom Lieferanten an Nähr-Engel bei Lieferung direkt übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Eigentumsvorbehalte erkennen wir nicht an.

    d. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich und unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer einer etwaigen Verzögerung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn absehbar ist, dass vereinbarte Lieferzeiten nicht eingehalten werden können. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferzeit wird dadurch nicht aufgehoben. Alle Kosten, die uns als Folge einer unterbliebenen oder verspäteten Unterrichtung entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

    e. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernden Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

    f. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von Nähr-Engel, insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz, nach den gesetzlichen Regelungen.

    g. Die vorbehaltlose Annahme verspäteter Lieferungen stellt keinen Verzicht auf unsere Rechte wegen Überschreitung des Liefertermins dar.

    h. Vorfällige Lieferungen dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis durchgeführt werden. Ansonsten sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einzulagern oder zurückzusenden.

     

    5. Mängelhaftung

    a. Der Lieferant haftet dafür, dass die Lieferung die vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Beschaffenheit hat, dem Stand und den anerkannten Regeln der Technik sowie den anzuwendenden Spezifikationen und Normen und den zugrunde gelegten Mustern entspricht. Das gilt auch dann, wenn die gelieferten Waren oder Teile davon nicht vom Lieferanten selbst hergestellt wurden.

    b. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrenübergang. Dies gilt auch bei Mehrschichtbetrieb.

    c. Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist nach Ablieferung auf etwaige Qualitäts-, Quantitäts- und Identitätsabweichungen untersuchen. Mängelrügen gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn offensichtliche Mängel binnen zehn Werktagen nach Wareneingang und nicht offensichtliche Mängel nach deren Entdeckung dem Lieferanten angezeigt werden.

    d. Bei Vorliegen eines Mangels stehen uns die gesetzlichen Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ungekürzt und unverändert zu. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant unserer Aufforderung zur Mangelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt gleiches gilt, es wegen besonderer Dringlichkeit nicht möglich ist, dem Lieferanten eine Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen.

    d. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Haftung für diese Schadensfälle ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB sowie gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

     

    6. Preise

    a. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und schließt Nachforderungen aller Art aus. Alle Preise verstehen sich exklusive der zum Zeitpunkt geltenden Umsatzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

    b. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z.B. Verpackung, Trans-port einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, Zoll, Einfuhr-abgaben, etc.) ein.

     

    7. Rechnungslegung und Zahlung

    a. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer, Bestellnummer, Menge, Preis und sonstiger Zuordnungsmerkmale (insb. Nähr-Engel Artikelnummer) im Original an Nähr-Engel zu senden. Die Rechnungen sind getrennt von der Warenlieferung zu senden. Der Lieferant ist für alle Folgen verantwortlich, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ergeben.

    b. Zahlungen erfolgen gemäß den individuell vereinbarten Zahlungskonditionen. Sind keine Zahlungskonditionen vereinbart, werden Rechnungen innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Rechnung und Ware fällig, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist. Bei Banküberweisungen ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von Nähr-Engel eingeht.

    c. Bei Berechnung nach Gewicht ist das von uns festgestellte Gewicht maßgebend

    d. Wir sind berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, sofern Nähr-Engel noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

     

    8. Unterlagen, Geheimhaltung

    a. Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen überlassen oder die nach unseren Angaben angefertigt werden, dürfen von ihm nicht für andere Zwecke als für die Ausführung unserer Bestellung verwendet, vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht oder überlassen werden. Die Unterlagen sind uns nach Ausführung des Auftrages oder auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

    b. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher unserer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihm im Zuge der Ausführung des Auftrages bekannt werden. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

     

    9. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

    a. Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts

    b. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die von uns angegebene Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle, soweit nicht ausdrücklich ein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde.

    c. Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten in Kleve, Deutschland.


ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINUNGEN FÜR TECHNISCHE EINKÄUFE

  • Stand 01.01.2021

    1. Allgemeines – Geltungsbereich

    a. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen für technische Einkäufe gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit allen Lieferanten der Nähr-Engel GmbH, wie immer diese im Einzelnen auch ausgestaltet sein mögen. Sie gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

    b. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten werden nicht akzeptiert und auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden oder wir die Lieferung oder Leistung des Lieferanten annehmen, ohne den Bedingungen des Lieferanten zu widersprechen.

    c. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

    d. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten in Bezug auf die Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, müssen schriftlich niedergelegt werden.

     

    2. Angebot und Angebotsunterlagen

    a. Unsere Anfragen sind unverbindlich. Weicht ein Lieferant in seinem Angebot von unserer Anfrage ab, so hat er hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

    b. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen und seine Annahme durch eine schriftliche Auftragsbestätigung anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir zum Widerruf berechtigt.

    c. Eine geänderte oder verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf stets der schriftlichen Annahme durch Nähr-Engel.

    d. Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für Nähr-Engel kostenfrei. Auf Verlangen von Nähr-Engel sind sie vom Lieferanten unverzüglich und auf eigene Kosten zurückzunehmen.

     

    3. Änderungen der Bestellung

    a. Wir können nachträgliche Änderungen des vereinbarten Lieferungs- bzw. Leistungsumfanges in Ausführung und Menge durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 15 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin verlangen, soweit besondere betriebliche Gründe dies erfordern und die Änderungen für den Lieferanten zumutbar sind.

    b. Werden durch solche Änderungen unsererseits die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Auswirkungen auf vereinbarte Liefertermine sind angemessen zu berücksichtigen.

    c. Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.

     

    4. Lieferung und Lieferverzug

    a. Lieferungen erfolgen, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, frei von allen Kosten und auf Gefahr des Lieferanten an die von uns angegebene Lieferadresse. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung an der angegebenen Lieferadresse beim Lieferanten.

    b. Teillieferungen dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis durchgeführt werden.

    c. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungs-verpflichtungen für die jeweiligen Liefergegenstände beziehen. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte ausgeschlossen.

    d. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich und unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer einer etwaigen Verzögerung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn absehbar ist, dass vereinbarte Lieferzeiten nicht eingehalten werden können. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferzeit wird dadurch nicht aufgehoben. Alle Kosten, die uns als Folge einer unterbliebenen oder verspäteten Unterrichtung entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

    e. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.

    f. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernden Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

    g. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von Nähr-Engel, insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz, nach den gesetzlichen Regelungen.

    h. Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 2,5%, maximal jedoch 10%, des Auftragswertes zu verlangen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

    i. Die vorbehaltlose Annahme verspäteter Lieferungen stellt keinen Verzicht auf unsere Rechte wegen Überschreitung des Liefertermins dar.

    j. Vorfällige Lieferungen dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis durchgeführt werden. Ansonsten sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einzulagern oder zurückzusenden.

     

    5. Mängelhaftung

    a. Der Lieferant haftet dafür, dass die Lieferung die vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Beschaffenheit hat, dem Stand und den anerkannten Regeln der Technik sowie den anzuwendenden Spezifikationen und Normen und den zugrunde gelegten Mustern entspricht und zwar auch dann, wenn die gelieferten Waren oder Teile davon nicht vom Lieferanten selbst hergestellt wurden.

    b. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrenübergang. Dies gilt auch bei Mehrschichtbetrieb.

    c. Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist nach Ablieferung auf etwaige Qualitäts-, Quantitäts- und Identitätsabweichungen untersuchen. Mängelrügen gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn offensichtliche Mängel binnen zehn Werktagen nach Wareneingang und nicht offensichtliche Mängel nach deren Entdeckung dem Lieferanten angezeigt werden.

    d. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte oder nachgebesserte Teile erneut, sofern der Ersatz oder die Nachbesserung nicht nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen erfolgt ist.

    e. Bei Vorliegen eines Mangels stehen uns die gesetzlichen Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ungekürzt und unverändert zu. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Man-gelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant unserer Aufforderung zur Mangelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt. Gleiches gilt, wenn es wegen besonderer Dringlichkeit nicht möglich ist, dem Lieferanten eine Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen.

    f. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Haftung für diese Schadensfälle ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB sowie gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durch-zuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

     

    6. Preise

    a. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und schließt Nachforderungen aller Art aus. Alle Preise verstehen sich exklusive der zum Zeitpunkt geltenden Umsatzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

    b. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z.B. Verpackung, Transport einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, Zoll, Einfuhr-abgaben, etc.) ein.

     

    7. Rechnungslegung und Zahlung

    a. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer, Bestellnummer, Menge, Preis und sonstiger Zuordnungsmerkmale (insb. Nähr-Engel Projektnummer) im Original an Nähr-Engel zu senden. Die Rechnungen sind getrennt von der Warenlieferung zu senden. Der Lieferant ist für alle Folgen verantwortlich, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ergeben.

    b. Zahlungen erfolgen gemäß den individuell vereinbarten Zahlungskonditionen. Sind keine Zahlungskonditionen vereinbart, werden Rechnungen innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Rechnung und Ware fällig, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist. Bei Banküberweisungen ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von Nähr-Engel eingeht.

    c. Bei Berechnung nach Gewicht ist das von uns festgestellte Gewicht maßgebend.

    d. Wir sind berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, sofern Nähr-Engel noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

    e. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

     

    8. Unterlagen, Geheimhaltung

    a. An den von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen, sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen etc. behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Alle Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen überlassen oder die nach unseren Angaben angefertigt werden, dürfen von ihm nicht für andere Zwecke als für die Ausführung unserer Bestellung verwendet, vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht oder überlassen werden. Die Unterlagen sind uns nach Ausführung des Auftrages oder auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

    b. Werkzeuge und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Er ist verpflichtet, sie im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.

    c. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher unserer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihm im Zuge der Ausführung des Auftrages bekannt werden. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

    d. Ohne unsere schriftliche Genehmigung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. auf unsere Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

     

    9. Ersatzteile

    a. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

    b. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

     

    10. Schutzrechte

    a. Der Lieferant versichert, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

    b. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, die Dritte gegen uns wegen Verletzungen von Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

     

    11. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

    a. Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

    b. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die von uns angegebene Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle, soweit nicht ausdrücklich ein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde.

    c.  Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten in Kleve, Deutschland.